# Allgemeine Geschäftsbedingungen ## KK KlimaKomplett UG (haftungsbeschränkt) i. G. **Für die Planung, Lieferung und Installation von Klimaanlagen bei Privatkunden** **Stand: 3. Oktober 2026 · Version: AGB-2026-10-03-v4** ### § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner **1.1** Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der KK KlimaKomplett UG (haftungsbeschränkt) i. G., Am Hermannshof 6, 51467 Bergisch Gladbach, Deutschland, nachfolgend „KlimaKomplett“, und Verbrauchern über die vereinbarte Planung, Lieferung und Installation von Klimaanlagen in bestehenden Einfamilienhäusern. **1.2** Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Das Angebot richtet sich an private Eigentümer. Das jeweilige Montagegebiet ergibt sich aus dem Angebot. **1.3** KlimaKomplett ist unter anfrage@klimakomplett.com und telefonisch unter +49 1777 946706 erreichbar. **1.4** Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen wird die konkret geschuldete Leistung durch das angenommene Angebot und die darin eindeutig bezeichnete Projektakte bestimmt. Diese AGB ergänzen die Vereinbarungen; sie schränken individuell zugesagte Leistungen oder Preise nicht ein. **1.5** Reiner Geräteverkauf ohne Installation, gewerbliche Aufträge und laufende Wartungsverträge sind nicht Gegenstand dieser AGB. Gesetzlich zwingende Vorschriften bleiben unberührt; die rechtliche Einordnung des einzelnen Vertrags richtet sich nach seinem tatsächlichen Inhalt. ### § 2 Gesamtleistung und ausführende Fachbetriebe **2.1** KlimaKomplett schuldet die vereinbarte Gesamtleistung zur Herstellung einer fachgerecht installierten und funktionsfähigen Klimaanlage. Dazu gehören nach Maßgabe des Angebots insbesondere die projektbezogene Planung, die Gerätebereitstellung, die Montage einschließlich Elektroanschluss, die Inbetriebnahme, die Funktionsprüfung und die Einweisung. **2.2** KlimaKomplett darf fachlich geeignete und für die jeweiligen Arbeiten entsprechend berechtigte Fachbetriebe einsetzen. Die vertragliche Verantwortung von KlimaKomplett gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt. Allein durch den Einsatz eines Fachbetriebs entsteht kein gesonderter Montagevertrag zwischen diesem und dem Kunden. **2.3** Die fachgerechte technische Prüfung und Ausführung gehören zum Verantwortungsbereich von KlimaKomplett. Die Erfüllung der vereinbarten Leistung und die Beachtung der einschlägigen Sicherheitsanforderungen werden nicht auf den Kunden verlagert. **2.4** Ein Austausch vereinbarter Geräte oder eine Änderung wesentlicher Leistungsmerkmale erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Gesetzliche Rechte bei Leistungshindernissen bleiben unberührt. ### § 3 Prüfung, Angebot und digitaler Vertragsschluss **3.1** Die Nutzung des Konfigurators, die Übermittlung von Kontaktdaten oder Aufnahmen und die Anforderung einer Festpreisprüfung begründen noch keinen kostenpflichtigen Installationsauftrag. Konfiguration, regulärer Foto-/Video-Check und Angebotserstellung sind für den Kunden unentgeltlich. Eine ausdrücklich erteilte Preiszusage wird hierdurch nicht eingeschränkt. **3.2** Die Vorbereitung erfolgt grundsätzlich digital. Soweit die technische Prüfung dies erfordert, kann ein Vor-Ort-Termin mit einem Fachbetrieb vereinbart werden. Eine etwaige gesonderte Vergütung eines Termins oder einer zusätzlich bestellten Planungsleistung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung vor Erbringung dieser Leistung. **3.3** Nach Abschluss der erforderlichen fachlichen Prüfung erhält der Kunde ein verbindliches Angebot mit einer eindeutig bezeichneten, freigegebenen Projektakte. Die Annahmefrist wird im Angebot angegeben. **3.4** Soweit der digitale Vertragsabschluss für das konkrete Angebot freigeschaltet ist, kann der Kunde das Angebot innerhalb der angegebenen Annahmefrist durch die digitale Unterzeichnung und den abschließenden Bestellvorgang annehmen. Unmittelbar vor der Abgabe werden insbesondere die wesentlichen Leistungen, der Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen hervorgehoben dargestellt. Der abschließende Button ist mit „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet. Vorher kann der Kunde den Vorgang abbrechen, Eingaben berichtigen oder eine Korrektur des Angebots anfordern. **3.5** Der Vertrag kommt mit Zugang der elektronischen Annahmeerklärung bei KlimaKomplett zustande. Eine anschließend versandte Bestätigung dokumentiert den bereits geschlossenen Vertrag. Das bloße Öffnen, Herunterladen oder Prüfen einer Projektakte gilt nicht als Annahme. **3.6** Der Kunde erhält die angenommene Projektakte, das Angebot, diese AGB und die Widerrufsinformationen in dauerhaft speicherbarer Form per E-Mail. KlimaKomplett speichert die maßgeblichen Vertragsunterlagen. Vertragssprache ist Deutsch. Spätere Änderungen einer Projektakte verändern einen bereits geschlossenen Vertrag nicht ohne entsprechende Vereinbarung. **3.7** Die Kommunikation zu einer angeforderten Planung erfolgt per E-Mail. Sie kann die Bereitstellung der Projektakte, Rückfragen und Informationen zu den ausdrücklich angefragten Prüfungen umfassen. Werbliche Begleitnachrichten zur Preisprüfung, zum Wintervorteil, zu Förderung oder Finanzierung werden nur versendet, soweit hierfür eine gesetzliche Berechtigung besteht. Eine solche Begleitung ist auf höchstens drei Nachrichten je angefragtem Projekt begrenzt. Weitere werbliche Begleitnachrichten können jederzeit über den Abmeldelink oder durch Antwort auf die Nachricht abbestellt werden. Eine Anmeldung zu einem allgemeinen Newsletter erfolgt nicht. ### § 4 Projektakte und Leistungsumfang **4.1** Die im Angebot bezeichnete Projektakte beschreibt die vereinbarten Geräte einschließlich Modell und Anzahl, die zu versorgenden Räume, die Montageorte und den vorgesehenen Montageumfang. Dazu gehören insbesondere die vereinbarten Leitungswege, Durchführungen, Befestigungen, Kondensatableitung und die projektbezogenen Elektroarbeiten. **4.2** Zum vereinbarten Montageumfang gehören auch die dafür erforderlichen, fachgerecht auszuführenden Anschluss-, Befestigungs-, Abdichtungs- und Prüfungsarbeiten sowie die dafür notwendigen Materialien. Eine im vereinbarten Leistungsumfang notwendige Arbeit wird nicht allein deshalb zur Zusatzleistung, weil sie in der internen Kalkulation nicht gesondert berücksichtigt wurde. **4.3** Der für die vereinbarte Klimaanlage erforderliche Elektroanschluss ist bei jeder Montage ohne gesonderten Aufpreis enthalten. Der projektbezogene Umfang von Zuleitung und Absicherung wird vor dem verbindlichen Angebot geklärt und dokumentiert. Der Kunde muss den vereinbarten Anschluss nicht selbst herstellen lassen. **4.4** Weitergehende, von der vereinbarten Anlageninstallation unabhängige Gebäude- oder Modernisierungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden. Erforderliche Zusatzgewerke und Abgrenzungen werden vor Vertragsschluss benannt. Die fachgerechte Ausführung und Abdichtung der eigenen Montagearbeiten sowie die Beseitigung von durch KlimaKomplett zu vertretenden Schäden werden hierdurch nicht ausgeschlossen. **4.5** Eine allgemeine Besichtigung sämtlicher nicht zugänglicher Gebäudeteile ist nicht vereinbart. Dies entbindet KlimaKomplett nicht von der fachlichen Prüfung erkennbarer oder anhand der vorliegenden Unterlagen klärungsbedürftiger Montagevoraussetzungen. ### § 5 Festpreis und Änderungen des Auftrags **5.1** Der bestätigte Gesamtpreis ist ein Festpreis für die vereinbarte Gesamtleistung und enthält die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die hierfür vereinbarten Liefer-, Anfahrts- und Montageleistungen. Ein zugesagter Wintervorteil wird im Angebot gesondert ausgewiesen. **5.2** Steigende eigene Beschaffungskosten, Kalkulationsfehler oder ein höherer als intern erwarteter Aufwand berechtigen für sich genommen nicht zur nachträglichen Preiserhöhung. **5.3** Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder zeigen sich erheblich unzutreffende beziehungsweise unvollständige Kundenangaben oder zuvor auch bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbare Umstände, prüft KlimaKomplett, ob tatsächlich Leistungen erforderlich werden, die vom bestehenden Auftrag nicht umfasst sind. Solche Umstände begründen nicht automatisch einen zusätzlichen Vergütungsanspruch. **5.4** KlimaKomplett erläutert dem Kunden vor Ausführung der betreffenden Zusatzleistung deren Anlass, Umfang, Preis sowie etwaige Auswirkungen auf die Ausführungszeit. Vergütungspflichtige Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach ausdrücklicher Vereinbarung ausgeführt. Die Vereinbarung wird zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert, etwa per E-Mail oder als bestätigter Nachtrag zur Projektakte. **5.5** Kommt keine Einigung zustande, richten sich die Rechte und Pflichten nach dem bestehenden Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte, insbesondere bei einem Bauvertrag, bleiben unberührt. Diese Regelung gewährt KlimaKomplett keinen allgemeinen einseitigen Preisänderungsvorbehalt. ### § 6 Angaben und Mitwirkung des Kunden **6.1** Der Kunde macht die angeforderten projektbezogenen Angaben nach bestem Wissen und stellt die für die Prüfung erforderlichen, ihm verfügbaren Fotos und Informationen bereit. Ihm bekannte erhebliche Besonderheiten am Gebäude oder Montageort teilt er mit. **6.2** Der Kunde muss keine fachtechnische Untersuchung durchführen und keine Angaben zu verdeckten Verhältnissen machen, die ihm nicht bekannt sind. Die fachgerechte Bewertung und Klärung erkennbarer Unklarheiten obliegt KlimaKomplett. **6.3** Zum vereinbarten Termin ermöglicht der Kunde den Zugang zu den Montageorten und hält die unmittelbaren Arbeitsbereiche nach Möglichkeit frei. Besondere Vorbereitungsmaßnahmen werden nur verlangt, wenn sie für das konkrete Projekt erforderlich und rechtzeitig ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Bereitstellung von fachlicher Zugangstechnik und Arbeitsschutzmaßnahmen richtet sich nach der geschuldeten Montageleistung und wird nicht pauschal dem Kunden übertragen. **6.4** Der Kunde teilt ihm bekannte Einschränkungen seiner Berechtigung zur Beauftragung oder erforderliche Zustimmungen weiterer Berechtigter mit. Erforderliche Genehmigungen und Zuständigkeiten werden, soweit für das Projekt einschlägig, vor Ausführung geklärt. Eigene Prüf- und Hinweispflichten von KlimaKomplett bleiben bestehen. **6.5** Folgen einer nicht erbrachten erforderlichen Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine automatische Haftung des Kunden für jede zusätzliche Anfahrt oder Verzögerung wird nicht vereinbart. ### § 7 Ausführungszeit und Wintervorteil **7.1** Ausführungsfristen und verbindliche Termine ergeben sich aus dem angenommenen Angebot oder einer späteren Terminvereinbarung. Ein ausdrücklich als Wunschzeitraum bezeichneter Monat ist noch kein verbindlicher Montagetermin. Das verbindliche Angebot enthält einen Termin oder einen hinreichend bestimmten Ausführungszeitraum. **7.2** Erkennbare Verzögerungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Rechte des Kunden bei verspäteter Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nicht jede Liefer- oder Personalstörung führt automatisch zu einer Verlängerung vereinbarter Fristen. **7.3** Wird ein Wintervorteil von 400 Euro brutto zugesagt, gelten der im Angebot bezeichnete Aktionszeitraum und der ausgewiesene reduzierte Gesamtpreis. Der reguläre Wintermontagezeitraum reicht vom 1. November bis zum letzten Tag des folgenden Februars; das konkrete Angebot benennt die maßgeblichen Kalenderjahre. **7.4** Muss eine ursprünglich für den zugesagten Winterzeitraum vereinbarte Montage allein aus Gründen verschoben werden, die KlimaKomplett oder der eingesetzte Fachbetrieb zu vertreten hat, bleibt der zugesagte Wintervorteil auch bei einer Ausführung außerhalb dieses Zeitraums erhalten. **7.5** Wünscht der Kunde eine Verlegung aus dem zugesagten Aktionszeitraum, werden die etwaigen Auswirkungen auf den Preis vor der Terminänderung mitgeteilt und vereinbart. Eine nachträgliche überraschende Streichung des Vorteils erfolgt nicht. Im Übrigen bleiben gesetzliche Ansprüche unberührt. ### § 8 Zahlung und gesondert vereinbarte Finanzierung **8.1** Ohne gesondert vereinbartes Zahlungsmodell werden weder Vorauszahlungen noch Abschlagszahlungen verlangt. Die Vergütung ist nach vertragsgemäßer Fertigstellung, Abnahme und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von sieben Kalendertagen zu zahlen. Die Frist beginnt erst, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Gesetzlich erforderliche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung bleiben unberührt. **8.2** Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto oder über eine im Auftrag ausdrücklich vereinbarte andere Zahlungsart. Gesetzliche Rechte, wegen Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bleiben unberührt. **8.3** Ratenzahlungen, Finanzierungen und andere abweichende Zahlungsmodelle gelten nur, wenn sie für den jeweiligen Auftrag angeboten und vor ihrer Anwendung ausdrücklich gesondert vereinbart werden. Etwaige Finanzierungspartner und deren Bedingungen werden dem Kunden vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung genannt. Ein Anspruch auf ein Finanzierungsangebot oder dessen Bewilligung besteht nicht. **8.4** Ein später eingeführtes Finanzierungsmodell ändert bestehende Zahlungsvereinbarungen nicht. Gesetzliche Rechte bei verbundenen Verträgen bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. ### § 9 Fertigstellung, Abnahme und Gefahrtragung **9.1** Nach Fertigstellung erfolgen Inbetriebnahme, Funktionsprüfung und Einweisung. KlimaKomplett bietet eine gemeinsame Übergabe und Abnahme an. Der Zustand, übergebene Unterlagen sowie festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. **9.2** Der Kunde ist zur Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Leistung verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bekannte Mängel und die hierfür vorbehaltenen Rechte sollten bei der Abnahme ausdrücklich festgehalten werden; die gesetzlichen Regelungen hierzu bleiben unberührt. **9.3** Eine Abnahme nach erfolgloser Fristsetzung tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein: KlimaKomplett muss nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und den Verbraucher zusammen mit dieser Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hinweisen. Eine Verweigerung innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verhindert diese gesetzliche Abnahmewirkung. **9.4** Eine bloße Lieferung oder das Einschalten der Anlage führt nicht allein zu einer vertraglich fingierten Abnahme. Teilabnahmen werden nicht automatisch vorausgesetzt. **9.5** Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Leistung trägt KlimaKomplett grundsätzlich bis zur Abnahme. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt. Eine Vorverlagerung auf die bloße Übergabe an einen Transportdienstleister wird nicht vereinbart. ### § 10 Widerrufsrecht **10.1** Bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die gesondert bereitgestellte Widerrufsbelehrung informiert über Frist, Ausübung und Folgen. Das Muster-Widerrufsformular ist nicht verpflichtend zu verwenden. **10.2** Ein Beginn der beauftragten Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt nur nach einem gesonderten ausdrücklichen Verlangen und der hierfür erforderlichen Zustimmung des Kunden. Eine Zustimmung zu diesen AGB oder die digitale Unterzeichnung des Auftrags ersetzt diese Erklärung nicht. **10.3** Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts und ein etwaiger Wertersatz richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Der bloße Montagebeginn führt nicht automatisch zum Erlöschen. Kostenfrei erbrachte vorvertragliche Leistungen werden nicht rückwirkend kostenpflichtig. **10.4** Ein gesetzlicher Widerruf kann durch eine eindeutige Erklärung gegenüber KlimaKomplett ausgeübt werden, beispielsweise per E-Mail an anfrage@klimakomplett.com oder per Brief an die in § 1 genannte Anschrift. Die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars ist freiwillig. Weitere gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zur Ausübung des Widerrufsrechts bleiben unberührt. **10.5** Bei einem wirksamen gesetzlichen Widerruf richten sich Rückgewähr und etwaiger Wertersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Allein die Ausübung des Widerrufsrechts begründet keine zusätzliche vertragliche Rückbau-, Bearbeitungs- oder Stornopauschale. Gesetzlich bestehende Wertersatzansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt. Die Ausübung des Widerrufsrechts wird nicht von einer Zahlung oder der Beauftragung einer zusätzlichen Leistung abhängig gemacht. **10.6** Wünscht der Kunde unabhängig von der gesetzlichen Rückabwicklung eine zusätzliche Demontage- oder Rückbauleistung, kann hierfür ein gesonderter Auftrag mit vorab vereinbarter Vergütung geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung begründet kein zusätzliches Rückgabe- oder Erstattungsrecht hinsichtlich des ursprünglichen Auftrags. Arbeiten, die KlimaKomplett bereits aufgrund gesetzlicher Widerrufsfolgen, Mängelrechte oder anderer bestehender Verpflichtungen ohne zusätzliche Vergütung schuldet, werden nicht als kostenpflichtiger Zusatzauftrag behandelt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt. ### § 11 Kündigung und Beendigung des Auftrags **11.1** Das gesetzliche Recht des Kunden, einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes zu kündigen, bleibt bestehen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach § 648 BGB. Insbesondere sind ersparte Aufwendungen sowie gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb zu berücksichtigen. Eine zusätzliche pauschale Stornogebühr wird nicht vereinbart. **11.2** Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bestehende gesetzliche Formerfordernisse sind zu beachten. Soweit ein Bauvertrag vorliegt, bedarf dessen Kündigung gemäß § 650h BGB der Schriftform; eine einfache E-Mail oder eine lediglich eingescannte Unterschrift genügt hierfür grundsätzlich nicht. **11.3** Eine Kündigung ist vom gesetzlichen Widerruf zu unterscheiden. Die vorstehende Schriftformanforderung an eine Bauvertragskündigung gilt nicht für eine Widerrufserklärung. ### § 12 Mängelrechte, Garantien und Wartung **12.1** Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Eine Verkürzung dieser Rechte wird nicht vereinbart. Für werkvertragliche Leistungen richten sich die Fristen insbesondere nach § 634a BGB und der Art der tatsächlich erbrachten Leistung. **12.2** KlimaKomplett bleibt Ansprechpartner für Beanstandungen und organisiert die geschuldete Nacherfüllung. Der Kunde wird gebeten, Auffälligkeiten möglichst nachvollziehbar mitzuteilen und einen erforderlichen Zugang zur Anlage zu ermöglichen. Diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist für Mängelrechte. **12.3** Herstellergarantien oder zusätzliche Garantien bestehen nur nach Maßgabe der jeweiligen Garantieerklärung und zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten. Die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber KlimaKomplett werden durch eine Herstellergarantie nicht ersetzt. **12.4** Bedienungs- und Pflegehinweise werden bei der Übergabe bereitgestellt. Ein laufender Wartungsvertrag wird nur durch gesonderte Vereinbarung begründet. Das Fehlen eines Wartungsvertrags mit KlimaKomplett führt nicht zum pauschalen Verlust gesetzlicher Mängelrechte. ### § 13 Haftung **13.1** KlimaKomplett haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Unberührt bleiben außerdem die Haftung aus einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantieerklärung und zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. **13.2** Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KlimaKomplett für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Absatz 13.1 bleibt unberührt. **13.3** Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt werden durch die vorstehenden Beschränkungen nicht eingeschränkt. **13.4** Soweit die Haftung wirksam begrenzt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Verantwortlichkeit für eingesetzte Fachbetriebe wird nicht pauschal ausgeschlossen. ### § 14 Eigentum und Sicherung **14.1** Soweit an gelieferten Gegenständen ein Eigentumsvorbehalt rechtlich bestehen kann, bleiben sie bis zur vollständigen Zahlung der für sie geschuldeten Vergütung Eigentum von KlimaKomplett. Gesetzliche Eigentumsübergänge durch Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude bleiben unberührt. **14.2** Aus dieser Regelung folgt kein Recht zum eigenmächtigen Betreten des Grundstücks oder Ausbau einer Anlage. Die Durchsetzung von Sicherungsrechten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. ### § 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Die gesetzlichen Rechte des Kunden zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung von Leistungen bleiben unberührt. ### § 16 Schlussbestimmungen und Streitbeilegung **16.1** Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung. Mit der Zustimmung zu diesen AGB wird keine Einwilligung in Werbung oder optionale Analyseverfahren erteilt. **16.2** Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben erhalten, soweit sie ohne diese Rechtswahl anwendbar wären. Die gesetzlichen Gerichtsstände bleiben unverändert. **16.3** KlimaKomplett ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten im konkreten Streitfall bleiben unberührt. **16.4** Änderungen dieser AGB werden nicht ohne entsprechende Vereinbarung Bestandteil bereits geschlossener Verträge. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften; eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel wird nicht vereinbart.